Geschäftsprüfung

Typische Fragen bezüglich des elektronischen Rechtsverkehrs (ElRV) im Rahmen einer Geschäftsprüfung

Der Prüfer verlangt für XNotar eine Herstellerbescheinigung nach § 11 Abs. 2 DONot

§ 11 Abs. 2 DONot betrifft die Führung des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses oder der elektronischen Urkundensammlung durch eine nicht von der Bundesnotarkammer oder in deren Auftrag bereitgestellte Software. Die XNP-Basisanwendung wird von der Bundesnotarkammer bereitgestellt und ist daher nicht betroffen.

Die Produkte der NotarNet GmbH - insbesondere XNotar – enthalten keine Funktionen für das Urkundenverzeichnis, das Verwahrungsverzeichnis oder die elektronische Urkundensammlung und auch keine Schnittstellen hierzu. Daher ist auch die Erteilung einer entsprechenden Herstellerbescheinigung durch die NotarNet GmbH weder erforderlich noch möglich.

Der Prüfer verlangt vorab oder während des Termins den Ausdruck eines Prüfberichts

  1. Öffnen Sie in der XNP-Basisanwendung der Bundesnotarkammer ein signiertes PDF-Dokument, z.B. in einer beN Nachricht in gesendete Elemente oder über das Dokumentenmodul
  2. Wählen Sie im PDF-Viewer sodann "Signatur prüfen" in der Aktionsleiste auf der rechten Seite
  3. Klicken Sie anschließend bitte in dem sich öffnenden Dialogfeld auf die Schaltfläche "Prüfprotokoll anzeigen".
  4. Das Prüfprotokoll öffnet sich im PDF-Viewer und kann sodann über die Funktionen in der Aktionsleiste auf der rechten Seite gedruckt oder heruntergeladen werden.

Der Notar wird gebeten, einen Nachweis zu führen, dass seine Karte das berufsbezogene Attribut „Notar“ aufweist

Öffnen Sie wie vorstehend beschrieben ein Prüfprotokoll für ein signiertes PDF-Dokument.

Im Punkt "Erweiterungen" unter Benutzerzertifikat (ab Seite 3) finden Sie unter "Berufsbezeichnung" das berufsbezogene Notarattribut.

Die Syntax lautet NOTAR(IN) in AMTSSITZ, BUNDESLAND, BESTÄTIGENDE STELLE

Der Prüfer verlangt einen Nachweis für die Akkreditierung des Vertrauensdiensteanbieters Bundesnotarkammer

Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters sowie über die technischen Mittel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen, § 33 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ist ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eIDAS-Verordnung. Die auf den qualifizierten Zertifikaten der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beruhenden Signaturen genügen den Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne des Artikel 3 Nummer 12 eIDAS-Verordnung.

Die entsprechende Akkreditierung wurde der Bundesnotarkammer durch die Bundesnetzagentur erteilt und auf der Webseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/.

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