Elektronisches Urkundenarchiv

Urkundenverzeichnis (UVZ) und Verwahrungsverzeichnis (VVZ)

Jede Notarin und jeder Notar ist dazu verpflichtet, das Urkundenverzeichnis (§ 55 Abs. 1 und Abs. 2 BeurkG) und das Verwahrungsverzeichnis (§ 59a BeurkG) im Elektronischen Urkundenarchiv zu führen.

Das Urkundenverzeichnis dient u. a. der Erschließung der elektronischen Urkundensammlung und ist ausschließlich elektronisch zu führen. Es ersetzt die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und das Erbvertragsverzeichnis.

Das Verwahrungsverzeichnis ist ein Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die nach § 23 BNotO und §§ 57, 62 BeurkG entgegengenommen werden. Es ersetzt das Massen- und Verwahrungsbuch, die Anderkontenliste sowie das Namensverzeichnis zum Massenbuch für Verwahrungsmassen, die seit dem 1. Januar 2022 entgegengenommen werden.

Elektronische Urkundensammlung

Mit der Einführung der elektronischen Urkundensammlung am 1. Juli 2022 ist die Inbetriebnahme des Elektronischen Urkundenarchivs (§ 78h BNotO) vollständig abgeschlossen. Alle ab diesem Zeitpunkt errichteten Urkunden sind gemäß § 56 Abs. 1 BeurkG in die elektronische Form zu übertragen und zusätzlich in der elektronischen Urkundensammlung (§ 55 Abs. 2 BeurkG) zu verwahren.

Die elektronische Fassung der Urschrift ist der Urschrift in Papierform gemäß § 45 Abs. 2 BeurkG gleichgestellt, sodass Ausfertigungen und Abschriften unmittelbar von dieser elektronischen Fassung erteilt werden können.

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